Ausbildungsklassen

Die Klasse B berechtigt zum Fahren von Kraftwagen bis 3,5t zGM und einem Anhänger bis 750kg zGM.
Auch Anhänger über 750kg zGM sind erlaubt, wenn die Fahrzeugkombination aus nicht mehr als 3,5t zGM besteht. Die Fahrerlaubnis schließt Klasse L und AM ein.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre beim Fahren mit Begleitern)

Die Schlüsselzahl B 197 berechtigt zum Fahren von Kraftwagen bis 3,5t zGM und einem Anhänger bis 750kg zGM. Auch Anhänger über 750kg zGM sind erlaubt, wenn die Fahrzeugkombination aus nicht mehr als 3,5t zGM besteht. Die Fahrerlaubnis schließt Klasse L und AM ein. 
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre beim Fahren mit Begleitern)

Die Ausbildung umfasst mindestens 10 Schaltstunden und eine Schaltkompetenzprüfung durch den Fahrlehrer von mindestens 15 Minuten.
Die praktische Prüfung findet auf einem Automatikfahrzeug statt.
Die Fahrerlaubnis berechtigt auch zum Fahren von Schaltfahrzeugen.

Die Schlüsselzahl B 196 berechtigt im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 01, kW/kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 25 Jahre und mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
 

Die Klasse BE berechtigt zum Fahren von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers darf 3500 kg nicht übersteigen.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre beim Fahren mit Begleitern)

Die Klasse A berechtigt Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h zu Fahren. Die Fahrerlaubnis schließt Klasse A1A2 und AM ein. 
Mindestalter: 24 Jahre

Die Klasse A2 berechtigt Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, zu Fahren. Die Fahrerlaubnis schließt Klasse A1 und AM ein.
Mindestalter: 18 Jahre

Die Klasse A1 berechtigt zum Fahren von Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 01, kW/kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 16 Jahre 

Die Klasse AM berechtigt zum Fahren von zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
Mindestalter: 15 Jahre

Die Mofaprüfbescheinigung erlaubt das Fahren von einspurigen, einsitzigen Fahrrädern mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas).  Auch gedrosselte Roller mit einem maximalem Hubraum von 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit  bis zu 25km/h sind erlaubt.
Mindestalter: 15 Jahre